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Die finanzielle Basis für die Vereinsarbeit schaffen

Bei der Suche nach der geeigneten Vereinsform kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt der Tätigkeiten ideeller oder kommerzieller Art sein soll. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:  

a) Ein eingetragener Verein, abgekürzt „e.V.“, kann zu jedem gesetzlich zulässigen, nicht wirtschaftlichen kommerziellen Zweck gegründet werden (vgl. § 21 BGB). Im Jahr 2008 gab es in Deutschland über 554.000 in den Vereinsregistern eingetragene Vereine. Aber auch ein nicht eingetragener Verein kann zu einem ideellen Zweck gegründet werden.
b) Ein wirtschaftlicher Verein verfolgt in der Regel kommerzielle Ziele und hat einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. § 22 BGB) z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften (eG). Die jeweiligen Gründungsvoraus- setzungen sind in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt, u.a. im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz oder Genossenschaftsgesetz. (Zu einführenden Informationen vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinsrecht_%28Deutschland%29

Die Ausgestaltungen von Vereinen können zudem höchst unterschiedlich sein: ob kleiner Gesangsverein in einer Stadt, regionaler Landesverband oder bundesweit tätiger berufsständischer Verein mit unselbständigen Untergliederungen in den Bundesländern (z.B. Deutscher Juristinnenbund) oder bundesweit tätiger Dachverband, dessen Mitglieder Vereine auf Bundesländerebene sind, die wiederum aus lokalen Mitgliedsvereinen oder unselbständigen Untergliederungen bestehen (z.B. Deutsche Lebensrettungsgesellschaft oder Deutscher Frauenrat). Die gesetzlichen Regelungen lassen zahlreiche Varianten zu. 

Ob ein Verein als „nicht eingetragener“ oder „eingetragener“ Verein bezeichnet wird, hängt davon ab, ob er beim örtlich zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen ist. Beide Formen von Vereinen sind körperschaftlich organisierte Zusammenschlüsse. Das bedeutet, bestimmte „Organe“ handeln für den jeweiligen Verein intern oder nach außen, z.B. die Mitgliederversammlung oder der von dieser jeweils gewählte Vorstand, der aus einem oder einer Mehrzahl von Personen bestehen kann. Beim „nicht eingetragene Verein“ haften im Gegensatz zu einem „eingetragenen Verein“ die Mitglieder in der Regel für die von dem Vereinsvorstand eingegangenen Verbindlichkeiten grundsätzlich persönlich als Gesamtschuldner. 

Fördergelder und Spenden akquirieren

Die besten Möglichkeiten, Fördergelder zu beantragen oder Spenden zur finanziellen Unterstützung der Vereinsaktivitäten einzuwerben, bietet in der Regel der gemeinnützige eingetragene Verein, kurz: „e.V“. Nach § 51 Abgabenordnung (AO) ist ein Verein (Körperschaft) gemeinnützig, wenn er „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt“; die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit in unterschiedlicher Weise selbstlos zu fördern (vgl. §§ 52 bis 54 AO). Ob ein Zweck der Allgemeinheit dient, wird im Einzelfall von dem örtlich am Sitz des Vereines zuständigen Finanzamt geprüft.

Mein Tipp: Damit es hier nicht zu unnötigen Verzögerungen durch Rückfragen kommt, sollte der Entwurf der Vereinssatzung vorab dem Finanzamt vorgelegt werden. 

Spenden sammeln bis hin zur Kooperation einer sozialen Organisation mit einem Unternehmen (Social Sponsoring) sind Möglichkeiten, die Vereinstätigkeit zu finanzieren. Ein Beispiel für eine solche Kooperation ist die des „Body Shop“ mit TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. gegen häusliche Gewalt. Hier findet der Wille von Firmenleitungen, soziale Verantwortung zu übernehmen, ein praktisches Betätigungsfeld in der Unterstützung eines konkreten sozialen Vorhabens. 

Grundsätzlich ist Sponsoring die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Der Sponsor verfolgt regelmäßig auch eigene unternehmens-bezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (Vgl. BMF BStBl. 1998 I 212, Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 7 zu § 64 Abgabenordnung).

Wer Sponsoren für seine Sache begeistern möchte, sollte sich auch um das Thema Fundraising kümmern. Der Begriff „Fundraising“ kommt aus dem Amerikanischen und setzt sich zusammen aus „fund“ (Kapital) und „to raise“ (etwas aufbringen). Es handelt sich hierbei um Mittelbeschaffung in Form von Geld oder Sachleistungen. Inhaltlich ist es jedoch vielschichtiger und setzt eine längerfristige, strategische und konzeptionelle Planung voraus. Mögliche Geldquellen sind neben privaten Mitteln (Kleinspenden, Sponsoren, Erbschaften) insbesondere öffentliche Fördermittel (EU, Bund, Länder, Kommunen, öffentliche und politische Stiftungen, Lottomittel usw.). Fundraising ist eine Investitions- entscheidung und kostet auch zunächst Geld (u.a. Porto, Telekommunikationskosten, Werbematerial drucken, Büromaterial). 

Erfolgreiches Fundraising setzt die Schaffung einer Win-win-Situation voraus. D.h.:  Sponsoren erwarten von einem Engagement im sozialen Bereich über die Unterstützung hinaus, dass es sich positiv in der Öffentlichkeit zeigt. Sponsoring ist z.B. für eine Firma auch ein Kommunikationsinstrument. Spenden sind steuerlich wirksam und sollten für Sponsoren steuerlich absetzbar sein. Hier zeigen sich die praktischen Seiten des „e.V.“

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