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Die rechtlichen Voraussetzungen für die Vereinsarbeit schaffen

Was sind die ersten Schritte zur Vereinsgründung? Wie gehe ich vor?
Hier können Sie sich eine Checkliste zum Abhaken der wichtigsten Punkte herunterladen.

 

Auf der Gründungsversammlung wird der Zweck des Vereins festgelegt. Hier empfohlen: mindestens sieben Personen – diese Anzahl ist für die  Eintragung in das Vereinsregister notwendig  – treffen sich zur Gründungsversammlung. Daher liegt es nahe, bereits bei der Gründung auch schon zu siebt zu sein (für den dann einzu-
tragenden „Idealverein“ mit dem Kürzel „e.V.“, vgl. §§ 55 - 60 BGB [Gesetzestext]).

Normalerweise müssen die Gründungs-
mitglieder volljährig sein. Minderjährige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen auch Vereine gründen. Dabei ist § 107 BGB zu beachten. 

Auf der Gründungsversammlung einigen sich die  Mitglieder auch über die Vereins-
gründung. Diese Einigung ist rechtlich ein Vertrag zwischen den Gründungsmitgliedern, dass die zu beschließende Satzung verbindlich sein soll. In der Satzung werden die grundlegenden Strukturen des Vereins festgelegt.

Nun benötigt der Verein noch einen passenden Namen. Es herrscht Namensfreiheit. Das bedeutet, auch ein Phantasiename kann gewählt werden, muss aber als „Name“ erkennbar und artikulierbar sein, darf nicht irreführend sein und muss sich an demselben Ort oder in derselben Gemeinde von anderen eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden (vgl. 
§ 57 Abs. 2 BGB).

Auch muss ein Vereinssitz festgelegt werden (nach § 57 Abs. 1 BGB). Die Mitglieder beschließen zudem, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

Wichtig ist auch die Satzung des zukünftigen Vereines festzulegen (vgl. § 25 BGB). Diese ist Grundlage für das Handeln der Vereinsmitglieder untereinander. In bestimmten Umfang ersetzt sie vereinsrechtliche gesetzliche Vorschriften des BGB. Die Satzung muss mindestens Angaben über Name, Zweck und Sitz des Vereins enthalten. Sie sollte zudem Aussagen treffen über Erwerb, Verlust und Inhalt der Mitgliedschaft (§ 58 Nr. 1 BGB), Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes (§ 58 Nr. 3 BGB), der den Verein im Geschäfts-
leben und gegenüber Behörden oder vor Gericht vertritt. Nichtvereinsmitgliedern gibt die Satzung wichtige Informationen über die Struktur des Vereins. 

Auf der Gründungsversammlung wählen die Mitglieder den ersten Vereinsvorstand und protokollieren die Gründungsversammlung. Gemäß § 26 BGB hat der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins, der ihn außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Der Vereinsvorstand kann aus einem oder mehreren Personen bestehen, je nach Festlegungen in der Vereinssatzung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung des Vereins. Ob die Wahl geheim oder offen erfolgt, ergibt sich aus der Vereinssatzung. Die geheime Wahl wird auf einheitlich gekennzeichneten Stimmzetteln durchgeführt. Aufgrund seiner Satzungsautonomie kann der Verein die Art der Abstimmung selbst festlegen.

Die frisch gewählten Vorstandsmitglieder melden den gegründeten Verein in öffentlich beglaubigter Erklärung zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht schriftlich an. Dies bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder ihre Unterschriften vor der Anmeldung von einem Notar bzw. einer Notarin beglaubigen lassen (vgl. § 77 BGB). Andere Zuständigkeiten gelten in Hessen (Ortsgerichtsvorsteher), Baden-Württemberg (Ratsschreiber) und Rheinland-Pfalz (Ortsbürgermeister, Gemeinde- und Stadtverwaltungen). Beigelegt werden müssen Abschriften der Originalsatzung, die von sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben ist, die Urkunde über die Bestellung des Vorstandes sowie das Gründungsprotokoll.  

Dann wird es offiziell…
Zu guter Letzt wird ein Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Ort des Vereinssitzes liegt.

Mein Tipp: Welches das ist, kann beim nächstgelegenen Amtsgericht über die zentrale Vermittlung telefonisch erfragt werden. Schauen Sie dazu einfach in der zentralen Orts- und Gerichtsdatenbank nach.

Bestehen keine formellen oder inhaltlichen Bedenken gegen die Anmeldung, wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Formelle Bedenken bestehen dann, wenn die Mindestanforderungen an den Inhalt der Vereinssatzung nicht beachtet wurden (vgl. §§ 56 bis 59 BGB), z.B. wenn wichtige, unerlässliche Inhalte in der Satzung fehlen (vgl. § 60 BGB). Dazu gehören laut Eintragungsvoraussetzungen Name, Zweck und Sitz des Vereins und die Angabe, dass er in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Inhaltliche Bedenken können ebenfalls zur Zurückweisung des Antrages führen (vgl. § 60 BGB). Sie betreffen den Zweck des Vereins. Dieser darf nicht gegen die guten Sitten (vgl. § 138 Abs. 1 BGB) oder gegen ein Gesetz (vgl. § 134 BGB)  bzw. verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen (z.B. die demokratische Grundordnung in Deutschland aufzuheben). Der Zweck des Vereins darf z.B. auch nicht sein, gegen Strafgesetze zu verstoßen.  

In das Vereinsregister werden Name, Sitz, Tag der Errichtung der Satzung des Vereins, die Mitglieder des Vorstands und „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB sowie die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder eingetragen. Der Vereinsname erhält den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“ (vgl. § 65 BGB). Er ist damit rechtsfähig, d.h. eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. 

Der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften gestellt. Bitte erfragen Sie die Adresse beim nächstgelegenen Finanzamt.

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